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Der Inhalt meiner Seite ist rein informatorisch und ersetzt in keinem Fall eine individuelle Beratung durch einen Strafverteidiger.

Vorladung als Beschuldigter
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder Ordnungsbehörde erhalten haben, haben Sie keine Verpflichtung zu erscheinen. Anders dagegen, wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung von der Staatsanwaltschaft erhalten haben. In dem Fall müssen Sie erscheinen, sie können nach vorheriger Androhung sogar zwangsweise vorgeführt werden.
Unabhängig davon, vor welcher Stelle Sie Angaben machen, besteht die Pflicht, Angaben zur Person zu machen. Wichtig ist dabei, dass die Frage nach Ihrem Einkommen keine Frage zur Person ist und Sie diese auch nicht beantworten müssen.
Zu keiner Zeit besteht für Sie als Beschuldigter die Pflicht, Angaben zur Sache zu machen. Zumindest bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft haben Sie das Recht, die Anwesenheit Ihres Verteidigers zu verlangen. Dieses Recht ist bei einer Vernehmung durch die Polizei oder Ordnungsbehörde meistens aber auch durchsetzbar, wenn Sie ohne Ihren Verteidiger die Aussage verweigern.


Vorladung zur Zeugenvernehmung
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder Ordnungsbehörde erhalten haben, haben Sie keine Verpflichtung zu erscheinen. Anders dagegen, wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung von der Staatsanwaltschaft erhalten haben. In dem Fall müssen Sie erscheinen, sie können nach vorheriger Androhung sogar zwangsweise vorgeführt werden.
Wenn Sie eine Aussage machen, müssen Sie zunächst Angaben zur Person machen.
Grundsätzlich haben Sie auch die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zur Sache zu machen. Wenn Sie ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht haben, müssen Sie nicht aussagen. Wenn der Beschuldigte in dem Verfahren, in dem Sie als Zeuge aussagen sollen, mit Ihnen verwandt, verschwägert oder verlobt ist, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Sie müssen auch nicht auf Fragen antworten, wenn Sie sich bei wahrheitsgemäßer Aussage selbst einer Straftat bezichtigen würden. Dieses Aussageverweigerungsrecht kann auch so weit gehen, dass Sie zur Sache gar nicht aussagen müssen. Davon sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen, denn in solchen Fällen wird aus einem Zeugen schnell ein Beschuldigter.

Festnahme
Bei einer Festnahme ist Eile geboten. Es muss umgehend ein Strafverteidiger kontaktiert werden. Bewahren Sie als Angehöriger, Lebenspartner oder Freund Ruhe und teilen Sie dem Verteidiger alle Informationen mit, die Sie haben. In Berlin wird der Festgenommene in die Gefangenensammelstelle gebracht. In der Regel erfolgt am nächsten Tag die Haftbefehlsverkündung. Schon hier sollte ein Verteidiger Ihrer Wahl beauftragt sein, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Es ist bereits im Haftverkündigungstermin möglich, eine Aufhebung des Haftbefehls oder eine Haftverschonung zu erreichen. 

Durchsuchung/Beschlagnahme
Werden Ihre Wohnung und/oder Ihre Geschäftsräume durchsucht, bewahren Sie Ruhe. Dulden Sie die Durchsuchung, dies ist keine freiwillige Gestattung der Durchsuchung, sondern Abwendung von unmittelbarem Zwang. Äußern Sie und Ihre Angehörigen beziehungsweise Mitarbeiter sich nicht. Lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung zeigen und notieren Sie sich die Personalien des Beamten. Sie sind berechtigt, sofort einen Verteidiger zu kontaktieren. Sie können Durchsuchungszeugen zuziehen lassen. Verlassen Sie nach Möglichkeit die Räume, in denen durchsucht wird. Dies minimiert die Gefahr, dass Sie in ein Gespräch verwickelt werden. Unterschreiben Sie auf keinen Fall irgendwelche Schriftstücke! Widersprechen Sie einer etwaigen Beschlagnahme ausdrücklich.

Strafbefehl
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Strafrecht und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin. Bringen Sie bitte zum Termin den Strafbefehl und den gelben Umschlag mit, in dem der Strafbefehl verschickt wurde. Eine Kopie reicht aus.
Der Verteidiger wird dann Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Danach erfolgen eine Stellungnahme und die korrekte Berechnung der Tagessatzhöhe.
Nach dem Einspruch geht das Verfahren „normal“ weiter. Es gibt dann also eine Hauptverhandlung vor Gericht. 
Dies bliebe Ihnen sonst erspart. Sie müssen unbedingt bedenken, dass im Strafbefehlsverfahren das sogenannte Verschlechterungsverbot nicht umfänglich gilt. Das bedeutet, dass nach dem Einspruch das Gericht in der Hauptverhandlung auch eine höhere Strafe aussprechen kann.

Haftbefehl
Wenn Sie ahnen oder sogar wissen, dass gegen Sie ein Haftbefehl im Raum steht, geraten Sie nicht in Panik. Es gilt, einen kühlen Kopf zu bewahren. Flucht ist nie sinnvoll und auch sehr selten längerfristig erfolgreich. Rufen Sie daher Ihren Verteidiger an. Zusammen mit diesem wird dann die beste Strategie in der individuellen Lage besprochen. 
Es gibt unterschiedliche Arten von Haftbefehlen, so dass eine pauschale Aussage über die Vorgehensweise nicht möglich ist. Die wichtigsten Haftbefehle sind Untersuchungshaftbefehl, Unterbringungsbefehl, Hauptverhandlungshaftbefehl, Sicherungshaftbefehl und Vollstreckungshaftbefehl. In jeder Konstellation wird es ratsamer sein, dass der Verteidiger ankündigt, dass Sie sich selbst stellen, und Sie zu der zuständigen Stelle begleitet. Unter Umständen kann damit eine Haftverschonung erreicht werden.

Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist sowohl für den Betroffenen selbst als auch für die Angehörigen sehr belastend. Es kann Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde erhoben werden. Nach einer Frist von 6 Monaten müssen die Voraussetzungen des Haftbefehls erneut geprüft werden. Leider kann man in Untersuchungshaft, wenn man alle Mittel erschöpft hat und weiterhin in Haft ist, nur abwarten. Die Zeit, die Sie in Untersuchungshaft verbracht haben, wird jedoch auf die Strafe angerechnet. 

Jugendliche und Heranwachsende
Jugendlich sind Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres. Heranwachsende haben das 18. Lebensjahr vollendet, jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr. Eine Vielzahl der Regelungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Heranwachsende anwendbar.
Wenn Du als Jugendlicher einer Straftat verdächtigt wirst, wird die Jugendgerichtshilfe eingeschaltet, die mit Dir zunächst ein Gespräch führen will. Wenn Du noch keinen Anwalt hast, dann lass Dich durch einen Strafverteidiger beraten. Erzähl der Jugendgerichtshilfe aber erstmal nichts von den Taten. Auch als Jugendlicher solltest Du zunächst schweigen und dich nicht in die Gefahr bringen, dich selbst zu belasten. Bevor nicht klar ist, was nach Aktenlage beweisbar ist, solltest du auf keinen Fall der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Jugendgerichtshilfe irgendetwas zu den vorgeworfenen Straftaten erzählen. 
Dein Verteidiger darf ohne Dein Einverständnis auch Deinen Eltern nicht erzählen, was Du ihm anvertraut hast.

Der größte Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht besteht hinsichtlich der Art und der Höhe der Sanktionen. Während es bei den Erwachsenen nur Geld- und Freiheitsstrafe gibt, ist im Jugendstrafrecht eine breite Palette an Reaktionen auf eine jugendliche Verfehlung möglich. Es gibt Erziehungsmaßregeln, das sind vor allem Weisungen. In Betracht kommt zum Beispiel die Weisung, ein Anti-Aggressionstrainig zu absolvieren, einen Ausbildungsplatz zu suchen, Sozialstunden abzuleisten und ähnliches. Darüber hinaus kann das Gericht Zuchtmittel verhängen. Zuchtmittel sind Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Und schließlich kann das Gericht zu einer Jugendstrafe verurteilen. 

Ohne einen Verteidiger müssen die Jugendlichen und Heranwachsenden meistens mit höheren Strafen rechnen. Der Strafverteidiger versucht schon im Vorfeld der Hauptverhandlung, das Verfahren einzustellen, oder erzieherische Maßnahmen einzuleiten, die die Rechtsfolge am Ende erheblich abmildern. 

Erziehungsberechtigte
Als Erziehungsberechtigte eines jugendlichen strafmündigen Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten haben Sie auch das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen. Ihnen stehen außerdem diverse weitere Mitwirkungs- und Anwesenheitsrechte zu. Zu beachten ist jedoch, dass der Mandant trotzdem der Jugendliche bleibt. Der Verteidiger ist diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
Bei Heranwachsenden haben die Eltern keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Wahl des Verteidigers. 

Anklageschrift
Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, befindet man sich bereits im Zwischenverfahren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, damit dieser sich noch rechtzeitig im erforderlichen Umfang mit den Akten befassen kann, um eine bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Rechtsmittel
Wenn Sie gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen wollen, dann ist größte Eile geboten. Sie haben dazu nur eine Woche ab Verkündung des Urteils Zeit. Beauftragen Sie also rechtzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt.
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